Direkt zu:

Fremdenverkehrsbeitrag

Die Stadt Lindau (B) erhebt von allen Selbstständigen, denen durch den Fremdenverkehr im Stadtgebiet Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag.

Voraussetzungen

Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen in einem Jahr in der Regel die Einwohnerzahl um das Siebenfache übersteigt, können einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Mit diesem Beitrag soll wenigstens ein Teil der gemeindlichen Aufwendungen für den Fremdenverkehr abgedeckt werden.
Der Fremdenverkehrsbeitrag ist zweckgebunden zu verwenden.

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, aber auch die offenen Handelsgesellschaften und die Kommanditgesellschaften, die durch den Fremdenverkehr im Stadtgebiet mittelbar oder unmittelbar wirtschaftliche Vorteile erlangen.

Als Selbstständiger gilt hier neben dem Personenkreis, der der Gewerbesteuer unterliegt, auch jeder Freiberufliche, so u. a. Ärzte, Zahnärzte, Architekten, Rechtsanwälte... usw.

Beitragsberechung

Errechnet wird der Beitrag aus dem einkommensteuerpflichtigen Gewinn oder aus dem steuerbaren Umsatz.
Der Vorteilssatz aus dem direkten oder indirekten Fremdenverkehr richtet sich nach der Art, Lage und Ausstattung des Geschäftes, der Praxis... usw.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Beitrages ergibt sich aus Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes und der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages für die Stadt Lindau (B) in der derzeit gültigen Fassung.

Fremdenverkehrssatzung [PDF-Dokument: 140 kB]

Formular

Fremdenverkehrsbeitrag Veranlagung