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Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen

Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind lediglich anzuzeigen.

Beschreibung

Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.

Kleine Lotterien liegen vor, wenn das geplante Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

Nebenbei bemerkt: An Lotterien mit einem höheren Spielkapital als 40.000 EUR werden weitaus strengere Anforderungen gestellt. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall zunächst von der Regierung beraten, in deren Regierungsbezirk die Lotterie veranstaltet werden soll.

Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und grundsätzlich jedermann an der Verlosung teilnehmen kann. Dies ist der Fall, wenn sich die Teilnahmemöglichkeit nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt. Wenn kleine Lotterien in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet werden, gelten sie ebenfalls als öffentliches Glücksspiel. Einsatz kann neben der Zahlung eines Lospreises beispielsweise der Kauf einer Ware o.ä. als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung sein; man spricht dann von einem sog. verdeckten Einsatz.

Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder wurde bereits eine sog. allgemeine Erlaubnis erlassen (1. Weg) oder die zuständige Behörde erlässt auf Ihren Antrag hin einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall (2. Weg).

1. Weg: Kleine Lotterien gelten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen einer allgemeinen Erlaubnis erfüllt werden, als erlaubt; eine Einzelerlaubnis ist dann nicht mehr erforderlich. Allerdings ist sie in der Regel anzeigepflichtig (siehe unter „Fristen“). Ein weiterer Vorteil: Es fallen keine Verwaltungskosten für Sie an.

Alle Regierungen haben für ihren Zuständigkeitsbereich allgemeine Erlaubnisse erlassen (siehe unter "Weiterführende Links"). Sofern Sie nicht sicher sind, ob die von Ihnen beabsichtigte kleine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, wenden Sie sich an die Gemeinde oder Regierung.

2. Weg: Falls die von Ihnen geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde (siehe unter "Verfahrensablauf") zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Veranstalters (Name, Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte sowie für die Lotterie verantwortlichen Personen mit Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer),
  • Art, Ort oder Gebiet sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der beantragten Lotterie,
  • Zweck der Lotterie; Angaben zur Verwendung des Reinertrags,
  • Angaben zum Vertrieb der Lose; Aufzählung der Losverkaufsstellen mit Anschrift und der jeweiligen Verkaufszeiten,
  • Spielplan (Zahl der Lose, Lospreis, Art, Zahl und Reihenfolge der Gewinne einschließlich des jeweiligen Wertes, Verfahren der Gewinnermittlung, Benachrichtigung der Gewinner),
  • Kalkulation der Veranstaltung:
    beabsichtigte Einnahmen (= geplantes Spielkapital, also Zahl der geplanten Lose x Lospreis)
    abzüglich voraussichtliche Kosten (z. B. Ausgaben für Gewinne, Druckkosten für Lose usw.)
    abzüglich Gewinnsumme (mindestens 25 % des Spielkapitals)
    = Reinertrag (mindestens 25 % des Spielkapitals; der Reinertrag muss vollständig für den angegebenen Verwendungszweck eingesetzt werden.),
  • Regelung für den Fall, dass Gewinne nicht abgeholt werden.

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben):

Lotterien bzw. Ausspielungen deren geplantes Spielkapital (Zahl der geplanten Lose x Lospreis) mehr als 40.000 Euro beträgt, fallen nicht unter die allgemeine Erlaubnis. Daher ist die Durchführung eines individuellen Erlaubnisverfahrens notwendig. Bitte stellen Sie den Antrag auf Erteilung einer Veranstaltererlaubnis bei der Regierung von Schwaben, Sachgebiet 12. Erstreckt sich die Lotterie bzw. Ausspielung über den Regierungsbezirk Schwaben hinaus, wenden Sie sich bitte an die Regierung der Oberpfalz.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 28.09.2023

Zuständig

Sicherheit und Ordnung »
Bregenzer Straße 12
88131 Lindau (B)

Telefon:08382 918-316
Fax:08382 918-328
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