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13.01.2018

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.1974 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide für alle wirtschaftlichen Einheiten generell Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.

Dies gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2018 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2018 erhalten, im Kalenderjahr 2018 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2017 zu entrichten haben.

Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2018 zugegangen wäre. Auf den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid der Stadt Lindau (Bodensee) wird insoweit verwiesen.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2018 zur Zahlung fällig. Bei jährlich festgesetzter Zahlungsweise ist der Jahresbetrag der Grundsteuer zum 01. Juli 2018 zu entrichten (§ 28 Grundsteuergesetz).

Sollten sich der Hebesatz, die Bemessungsgrundlagen oder die Eigentumsverhältnisse rückwirkend ändern, werden neue Grundsteuerbescheide erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (Bodensee) einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Lindau/ Bodensee) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Lindau (B), den 13.01.2018
STADT LINDAU (BODENSEE)
gez. Dr. Gerhard Ecker
Oberbürgermeister

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