Bekanntmachung der Regierung von Schwaben
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG);
Anhörungsverfahren zur Planfeststellung für das Vorhaben Maßnahmenbündel im Bahnknoten Lindau (Planänderung bzw. –ergänzung Maßnahme G);
Beseitigung des Bahnübergangs Hasenweidweg Ost
Tektur vom 30.10.2024
Das Eisenbahn-Bundesamt hat für das o.g. Vorhaben in der Stadt Lindau das Planfeststellungsverfahren eingeleitet und die Regierung von Schwaben mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung beauftragt. Der bisher in der Stadt Lindau vom 28.06.2021 bis 27.07.2021 öffentlich ausgelegte Plan wurde insbesondere infolge der geänderten Variantenuntersuchung bzw. Variantenentscheidung sowie infolge der Einwände im Anhörungsverfahren überarbeitet. Anstatt einer Beseitigung des Bahnübergangs (BÜ) Hasenweidweg Ost durch den Neubau einer Eisenbahnüberführung an gleicher Stelle wird nunmehr die Beseitigung des BÜ am Hasenweidweg Ost und eine daraus nötig werdende Neuerschließung des sog. Gleisdreiecks durch den Neubau einer Straßen- und einer Gehwegüberführung von der Holdereggenstraße nach Süden über die Strecke 5421 in Verbindung mit einer Fuß- und Radwegüberführung über die Bahnstrecke 5362 beantragt. Mit dieser Planänderung soll die Planfeststellung für das Maßnahmenbündel im Bahnknoten Lindau vom 18.07.2019 insbesondere in Bezug auf die Realisierung des künftigen Betriebsprogramms geändert werden. Gegenstand sind zudem trassenferne naturschutzfachliche Maßnahmen in der Gemarkung Hoyern (Stadt Lindau), Gemarkung Bodolz (Gemeinde Bodolz), Gemarkung Wohmbrechts (Gemeinde Hergatz) sowie Gemarkung Heimenkirch (Gemeinde Heimenkirch).
Die Planunterlagen bestehen neben dem Erläuterungsbericht aus den geänderten bzw. ergänzenden Unterlagen.
Folgende Pläne sollen gegenüber der vom 28.06.2021 bis 27.07.2021 ausgelegten Planfassung geändert bzw. neu in die Planung aufgenommen werden:
Anlage G 1 Erläuterungsbericht
Anlage 2 Übersichtskarten und -pläne
Anlage G 3 Lagepläne
Anlage G 4 Bauwerksverzeichnis
Anlage G 5 Grunderwerbsplan
Anlage G 6 Grunderwerbsverzeichnis
Anlage G 7 Bauwerkspläne
Anlage G 8 Höhenpläne
Anlage G 9 Baustelleneinrichtungs- und Erschließungspläne
Anlage G 10 Kabel- und Leitungspläne
Anlage G 13 Umweltplanung
Anlage G 14 Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchungen
Anlage G 16 Bodenverwertungskonzept (BoVEK)
Anlage G 17 Baugrundgutachten
Die Änderungen wurden in den Tektur-Planunterlagen durch Blau-Eintragungen erkenn- und nachvollziehbar gemacht.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 6 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Konzentrationswirkung und schließt grundsätzlich alle das Vorhaben betreffenden, behördlichen Entscheidungen mit ein.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (§ 18a Abs. 3 Satz 1 AEG). Der Plan mit den vollständigen Unterlagen steht während des Auslegungszeitraums von Donnerstag, den 28.11.2024 bis einschließlich Freitag, den 27.12.2024 auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (www.regierung.schwaben.bayern.de) unter „Service“ > „Planfeststellung“ > „Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren“ > „Eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren“ zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Als zusätzliches Informationsangebot und leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit nach § 18a Abs. 3 Satz 2 AEG liegen die Planunterlagen während des o.g. Auslegungszeitraums in Papierform im Foyer des Stadtbauamtes der Stadt Lindau (B), Bregenzer Straße 8, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Die Öffnungszeiten sind von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und zusätzlich am Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr sowie nach Vereinbarung.
Diese Bekanntmachung wird sowohl auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (www.regierung.schwaben.bayern.de) unter „Service“ > „Planfeststellung“ > „Aktuell laufende Planfeststellungsverfahren“ > „Eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren“) als auch der Stadt Lindau veröffentlicht.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich Freitag, den 10.01.2025 Einwendungen erheben. Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Regierung von Schwaben als Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail-Adresse: Einwendungen-SG23@reg-schw.bayern.de oder poststelle@reg-schw.bayern.de). Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich (Regierung von Schwaben, Sachgebiet 23, Fronhof 10, 86152 Augsburg). Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Anhörungsbehörde.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen sowie Namen und Adressangabe aufweisen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Stellungnahmen von Vereinigungen sowie alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses behördliche Planfeststellungsverfahren (§ 7 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG). Verspätet eingegangene Einwendungen können daher bei der Erörterung nach untenstehender Ziffer 2 und bei der Entscheidung nach untenstehender Ziffer 5 unberücksichtigt bleiben.
In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Einwendungen) eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Die genannte Frist sowie der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Äußerungsfrist gelten auch für die Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstiger Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung der Planunterlagen benachrichtigt.
Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass die persönlichen Daten der Einwendungsführer für die rechtmäßige Abwicklung des Planfeststellungsverfahrens erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Regierung von Schwaben wird alle eingehenden Einwendungsschreiben und Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Vorhabenträgerin und ggf. deren mitarbeitenden externen Büros zur Stellungnahme sowie dem Eisenbahn-Bundesamt zur Entscheidung zuleiten, Dies ist zwingend erforderlich, um das jeweilige Anliegen prüfen und nach Prüfung und ggf. Erörterung eine Entscheidung treffen zu können. - Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden vorbehaltlich einer noch zu treffenden Entscheidung nach § 18a Abs. 5 Satz 1 AEG in einem Erörterungstermin behandelt, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinne von obiger Nr. 1 – deren Vertreter oder Bevollmächtigte und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde (Regierung von Schwaben) sowie in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das gegenständliche Vorhaben voraussichtlich auswirken kann. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
- Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung von Vertretern entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung ergeht als Planfeststellungsbeschluss. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Zuständig für die Durchführung des Anhörungsverfahrens einschließlich des Erörterungstermins sowie für die diesbezügliche Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Schwaben.
- Mit Beginn der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an dem vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
- Mit der Tektur wird das vom 28.06.2021 bis 27.07.2021 ausgelegene Planfeststellungsverfahren (siehe Betreff) ergänzt. Die im bisherigen Verfahren erhobenen Einwendungen oder Stellungnahmen bleiben weiterbestehen. Einwendungen und Stellungnahmen können nur gegenüber der Tektur erhoben werden.
Augsburg, den 18. November 2024
gez. Erlei Beate
Ltd. Regierungsdirektorin
