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27.06.2017

Pressemitteilung: Ratsbegehren der Stadt Lindau ist rechtmäßig

Das Ratsbegehren zur Therme der Stadt Lindau ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 den Eilantrag der Vertreter des Bürgerbegehrens „Erhalt des Strandbads Eichwald“ gegen das Ratsbegehren „Therme Lindau“ abgelehnt.

„Wir freuen uns natürlich über den Beschluss. Wir sehen unsere Rechtsauffassung bestätigt. Am wichtigsten ist uns aber, dass jetzt die Abstimmung über dieses wichtige Projekt am 23. Juli stattfinden kann. Dann haben die Sommerferien noch nicht begonnen und wir hoffen auf eine starke Wahlbeteiligung“, so Oberbürgermeister Dr. Gerhard Ecker.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Sicht der Stadtratsmehrheit und der Stadtverwaltung in allen zentralen Punkten bekräftigt. So sei das Ratsbegehren bestimmt genug formuliert. Denn Bürgerentscheide könnten auch Grundsatzentscheidungen zum Inhalt haben, die noch nicht so konkret sind, dass der Bürgermeister sie nur noch vollziehen muss.

Zudem verweist das Gericht darauf, dass die Planungen bereits weit sehr detailliert sind. So ist sowohl die Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, als auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung gelaufen und der Bebauungsplan wurde bereits ausgelegt. Zudem weist das Gericht darauf hin, „dass hier das Bürgerbegehren und ihm folgend das Ratsbegehren erst zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem bereits relativ weit fortgeschrittene Planungen der Antragsgegnerin (Stadt Lindau) zu dem Projekt „Therme Lindau“ vorlagen“.

Auch die Formulierung, die Stadt wolle das Strandbad attraktiv und familienfreundlich weiterentwickeln, ist rechtmäßig. Dies ist eine zulässige Begründung dafür, warum die Stadt die Planungen fortführen will.

Das Gericht sieht auch keinen Verstoß gegen das Kopplungsverbot. Dieses besagt, dass sachlich nicht zusammenhängende Regelungsvorschläge nicht in ein „Abstimmungspaket“ kommen dürfen. Die Teilfragen müssen innerlich eng zusammenhängen und eine einheitlich abgrenzbare Materie bilden. Dies ist in diesem Fall, entgegen der Meinung der BI, gegeben. Es gehe um die Verwirklichung eines Gesamtprojektes, das nun mal alle genannten Aspekte (Hallen-, Sport-, Freizeitbad, Sauna, Therme, Wellness) umfasst.

Auch daran, dass das Projekt im Bereich der gemeindlichen Zuständigkeit liegt, ließ das Gericht keine Zweifel. Nach Artikel 83 der Bayerischen Verfassung trifft das auf öffentliche Bäder zu.

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