Reisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Ist Ihr deutscher Pass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Rechtsgrundlagen
- § 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers - § 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Stand: 03.12.2024
Weiterführende Links
Hinweise
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Große Kreisstadt Lindau (Bodensee)):
- Verlusterklärung eines Personaldokuments
Hier können Sie den Verlust Ihres Personaldokuments anzeigen.
Online Termin im Bürgerbüro nötig
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Dienstleistungen des Bürgerbüros einen Online-Termin benötigen.