Umgebungslärmrichtlinie
Gemäß der EG-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) muss die Belastung der Bevölkerung durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm sowie in Ballungsräumen durch Industrielärm mittels sogenannter strategischer Lärmkarten erfasst und dokumentiert werden. Die Öffentlichkeit ist über diese zu informieren.
Bei der Lärmkartierung werden Hauptverkehrswege erfasst
- Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr, dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von mehr als 8.219 Kfz /24h
- Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 82 Zügen/24h
- Großflughäfen mit mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr.
Lärmaktionspläne sind in einem zweiten Schritt bei problematischen Lärmsituationen unter der Mitwirkung der Öffentlichkeit aufzustellen.
Aktualisierungen der Lärmkartierung und ggf. der Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre vorgesehen.
Nicht alle Arten von Lärm werden von der Umgebungslärmrichtlinie umfasst. Zu den Lärmarten, die die Umgebungslärmrichtlinie nicht berücksichtigt, zählen zum Beispiel Nachbarschaftslärm oder Lärm am Arbeitsplatz.
Umsetzung in deutsches Recht
Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§§ 47a - 47f BImSchG) am 30.06.2005. Die Anforderungen an die Lärmkarten hat die Bundesregierung durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 16.03.2006 festgelegt.
Zuständig für die Umsetzung sind gemäß Bundesrecht die Kommunen (außer für Schienenverkehr, hier ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig).
Zur Umsetzung in Bayern wurde Art. 8a des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes geändert (Inkrafttreten 01.07.2008). Art. 8a BayImSchG definiert vom Bundesrecht abweichende Zuständigkeiten bei der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie. Die Lärmkartierung für Hauptverkehrsstraßen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Staatsstraßen mit mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr (also mehr als 8.219 Kfz / 24 h) erfolgt in Bayern durch das Landesamt für Umwelt (LfU) und für die Haupteisenbahnstrecken durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Lärmaktionspläne sind bei Lärmproblemen an Bundesautobahnen und Großflughäfen von der Regierung aufzustellen, an Haupteisenbahnstrecken ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig. Für die Lärmaktionsplanung an Bundes- und Staatsstraßen sind die Gemeinden zuständig.