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Pflege & Vorsorge

Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden nach der Art der Leistung unterschieden. Es gibt ambulante Pflegedienste und Einzelpflegekräfte, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause unterstützen. Zusätzlich gibt es neue Wohnformen wie Pflege-Wohngemeinschaften oder Angebote für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie umfassende Versorgung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Wohnen zu Hause

  • Beratung für pflegende Angehörige
    Fachstelle für pflegende Angehörige; Fr. Cathrine Herter; Tel.: 083832 9674-13, E-Mail

  • Essen auf Rädern
    Bayerisches Rotes Kreuz (BRK); Tel.: 08382 2770-0
    Sozialstation Lindau; Tel.: 08382 9674-13

  • Hauswirtschaftliche Versorgung (Hauspflege)
    Ambulante Pflegedienste
    BRK KV.Lindau, Tel.: 08382 2770-0
    Das Pflegeteam am See, Tel.: 08382 9470074
    PflegeInsel GmbH, Tel.: 08382 5043180
    Sozialstation Lindau e.V., Tel.: 08382 9674-27

    Weitere lokale Anbieter:
    Eximia-Privatpflege, Tel.: 08382 989296
    Promedica, Tel.: 08382 9432957
  • Nachbarschaftshilfe
    „nachbar & mehr“
    Im Treffpunkt Zech, Leiblachstrasse 8
    Tel. 08382 750 960
    E-Mail
    Flyer mit Kontakt

    Nachbarschaftshilfe Lindau (B) e.V.
    Kemptener Straße 10a, DE 88131 Lindau (B)
    Laden für Gegenstände des täglichen Bedarfs und Kleidung
    Tel. 01525/6965039
    E-Mail
    Webseite

  • Landratsamt Lindau (Sozialamt)
    Tel.: 08382 270-0
    Webseite
  • Webseite Dienstleistungen A-Z: Unter dem Stichwort "Sozialhilfe" finden Sie weiterführende Informationen, wie zum Beispiel Hilfe zur Pflege, Grundsicherung/Wohngeld

Ambulante Pflege

Das Kernangebot der ambulanten Pflegedienste erstreckt sich auf folgende Leistungen:

Häusliche Krankenpflege umfasst die medizinische Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung und die Pflege an Schwerkranken

Hauspflege ist neben der Grundpflege (Körperpflege, Hilfe bei Nahrungsaufnahme) auch eine hauswirtschaftliche Versorgung in kleinem Umfang (Reinigung, Mahlzeiten vorbereiten).

Verhinderungspflege kann bei Verhinderung einer privaten Pflegeperson (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit) für bis zu 28 Tage in Anspruch genommen werden.

Pflegeberatung wird für Privatpersonen in Form von Pflegeberatungsgesprächen oder Seminaren für pflegende Angehörige angeboten.

Alle Pflegedienste geben Ihnen Auskunft über die angebotenen Leistungen und helfen Ihnen auch bei der Beantragung der Kostenübernahme durch die Kranken- und Pflegekassen, Versicherungen oder bei der Sozialhilfeverwaltung.

Ambulante Pflegedienste in Lindau

Bayerisches Rotes Kreuz
BRK KV.Lindau
Rotkreuzplatz 1
88131 Lindau
Tel. 08382 2770-36
E-Mail
Webseite

Das Pflegeteam am See
Schönauerstrasse 10
88131 Lindau
Tel. 08382 9470074
E-Mail
Webseite

PflegeInsel GmbH
Schoblochweg 15
88131 Lindau
Tel. 08382 5043180
E-Mail
Webseite

Sozialstation Lindau e.V.
Leiblachstrasse 8A
88131 Lindau
Tel. 08382 9674-27
E-Mail
Webseite

Weitere Informationen


24-Stunden-Pflege

Bei einer „24-Stunden-Betreuung“ unterstützt die Hilfskraft überwiegend im Haushalt und bei der Körperhygiene, betreut den Betroffenen tagsüber und begleitet ihn zum Arzt sowie zu anderen Unternehmungen. Diese Aufgaben können sowohl von Angehörigen, Freunden und Bekannten als auch durch Pflegedienste und privat organisierte Betreuungspersonen geleistet werden.

Im Rahmen einer sogenannten „24-Stunden-Pflege“ oder „24-Stunden-Betreuung“ bzw. „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ lebt die betreuende Hilfskraft üblicherweise im Haus oder in der Wohnung zusammen mit dem Pflegedürftigen und ist vor Ort. Mit ihrer Hilfe ist eine intensive und umfängliche Versorgung im eigenen Heim möglich und ist in vielen Fällen eine Alternative zum Pflegeheim. Der Begriff 24 h ist irreführend, denn auch eine 24-h-Pflegehilfe arbeitet nur 40-60 Stunden in der Woche.

Links:

Kurzzeitpflege

Unter bestimmten Voraussetzung können die Kosten für die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, etwa in einem Pflegeheim, übernommen werden. Das gilt für pflegebedürftige Personen sowie für Patientinnen und Patienten ohne einen Pflegegrad. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die gesetzliche Pflegekasse die Kosten – ansonsten zahlt die Krankenkasse.

Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2:

Bei der Kurzzeitpflege können Menschen mit einer vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellten Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 für einen kurzen Zeitraum in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim untergebracht werden. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn

  • dies für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist,
  • sich der Gesundheitszustand von Pflegebedürftigen plötzlich verschlechtert,
  • die Wohnung umgebaut wird,
  • die pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren
  • oder die Pflegeperson aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs ausfällt und die Versorgung nicht mit den Leistungen der Verhinderungspflege überbrückt werden kann.

Bis zu acht Wochen im Jahr können Pflegebedürftige die vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die AOK-Pflegekasse fördert diese Betreuungsform ab Pflegegrad 2 mit jährlich 1.774 Euro.Ist das im Rahmen der Kurzzeitpflege von der AOK-Pflegekasse zur Verfügung gestellte Budget nicht ausreichend, können Pflegebedürftige das Budget der Verhinderungspflege umwandeln lassen, sofern dieses noch nicht bezogen wurde. Bei Bedarf stehen somit insgesamt bis zu 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Kurzzeitpflege bei fehlendem oder geringem Pflegegrad:

Patientinnen und Patienten ohne oder mit einem Pflegegrad 1, bei denen die Unterstützungspflege im eigenen Haushalt nicht ausreicht, können die Kurzzeitpflege in einer geeigneten Pflegeeinrichtung erhalten. Das gilt beispielsweise für Versicherte, die so schwer erkrankt sind oder deren Erkrankung sich so sehr verschlimmert hat, dass sie nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend auf Versorgung zu jeder Tages- und Nachtzeit angewiesen sind. Dies muss von einem Arzt oder einer Ärztin verordnet werden.

Die AOK-Gesundheitskasse übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege für Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 oder höher besteht, für maximal 8 Wochen und bis zu 1.774 Euro pro Jahr. Kosten, die darüber hinaus entstehen, übernehmen Versicherte selbst. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wird

In Lindau sind derzeit 8 Kurzzeitpflegeplätze in Pflegeheimen angeboten:

Evangelisches Heilig-Geist-Hospital
Schmiedgasse 18
88131 Lindau (B)
Telefon: 08382 948540

Städtisches Senioren- und Pflegeheim Reutin
Reutiner Straße 57
88131 Lindau (B)
Telefon: 08382 961030

Links:

www.aok.de

www.bundesgesundheitsministerium.de

Stationäre Pflegeeinrichtungen

Telefon: 08382 273090
Fax: 08382 2730933
Webseite besuchen
Telefon: 08382 948540
Fax: 08382 9485413
Webseite besuchen
Telefon: 08382 2990
Fax: 08382 299199
Webseite besuchen
Telefon: 08382 961030
Fax: 08382 9610319
Webseite besuchen

Vorsorge

Patientenverfügung 

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind.

Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre zur Patientenverfügung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz. Die Broschüre enthält auch nützliche Beispiele und Textbausteine, die Ihnen bei der Formulierung einer individuellen Patientenverfügung helfen können.

www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/prävention/patientenrechte

Betreuungsverfügung

Können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person das Gericht als Betreuer auswählen soll. Sie können dem Gericht auch mitteilen, wer keinesfalls Betreuer sein soll.

Rechtliche Betreuer sind nach dem Gesetz verpflichtet, geäußerte Wünsche der betreuten Person zu berücksichtigen, soweit es nicht ihrem Wohl widerspricht.

Das Betreuungsgericht prüft, ob die Verfügungen im Sinne der betreuten Person sind. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Wünsche ausdrücklich und möglichst konkret beschrieben aufnehmen, damit das Gericht Bescheid weiß, dass dies Ihr Wille ist.

Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein.

Die Verfügung ist jederzeit und ohne Begründung widerrufbar. In diesem Fall beseitigen Sie die Originale und Kopien der Betreuungsverfügung.

https://www.verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/selbstbestimmt-betreuungsverfuegung-online-erstellen-76274 

Vorsorgevollmacht

Das Bundesministerium der Justiz bietet in der Broschüre „Betreuungsrecht“ Hinweise, wie Sie eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten mit einer Vorsorgevollmacht festlegen können, der handelt, falls Sie es selbst nicht mehr können.

https://www.bmj.de/DE/themen/patientenrechte/patientenrechte_node.html 

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