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Zweitwohnungssteuer - Allgemeine Informationen

Die Stadt Lindau (B) erhebt seit dem 01.01.2006 eine Zweitwohnungssteuer.

Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung in Lindau (B), die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.

Inhaber sind Eigentümer, Mieter und Nießbrauchberechtigte.

Das Innehaben einer Zweitwohnung in Lindau (B) ist der Steuerabteilung der Stadt Lindau (B) innerhalb eines Monats nach Beginn des Innehabens anzuzeigen.

Die An- oder Abmeldung von Personen beim Einwohnermeldeamt gilt nicht als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in Lindau (B) ist die jährliche Nettokaltmiete. Bei von Eigentümern selbst genutzten Zweitwohnungen wird die Nettokaltmiete geschätzt.

Die Zweitwohnungssteuer in Lindau (B) beträgt 20 % der Jahresnettokaltmiete.

Für Dauercamper, die länger als drei Monate im Jahr ihren Wohnwagen nicht erheblich fortbewegen, wird ein Steuersatz von 96,00 € jährlich erhoben.

Jeder Steuerpflichtige erhält von der Stadt Lindau (B) einen Zweitwohnungssteuerbescheid, der auch für Folgejahre gilt.

Das heißt, die Zweitwohnungsteuer ist erstmalig einen Monat nach Zustellung des Bescheides und in den Folgejahren jeweils zum 01.03. ohne weitere Aufforderung zu begleichen.

Zweitwohnungssteuersatzung