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Lärmbelästigung - Was können Sie tun?

Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Lärmarten, zum Beispiel Verkehrslärm, Gewerbelärm, Freizeitlärm, Baulärm, Nachbarschaftslärm. Abhängig von der Lärmart und der Situation (Bestand oder Planung) sind unterschiedliche Behörden zuständig. So ist z.B. bei Gewerbelärm die Gewerbeaufsicht des Landratsamtes zuständig, bei Gaststättenlärm (beispielsweise Nichteinhaltung der Sperrstunde) das Ordnungsamt der Stadt und bei Lärm durch haustechnische Anlagen der Hauseigentümer. Eine Übersicht über die Zuständigkeiten finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU).

Wenn Sie sich durch Nachbarschaftslärm gestört fühlen, sollten Sie - gegebenenfalls zusammen mit anderen betroffenen Nachbarn - grundsätzlich zuerst versuchen, gemeinsam mit dem Verursacher des Sie störenden Geräusches eine Lösung oder einen Kompromiss zu finden. Sollte dies nicht gelingen und Sie kommen zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung handelt, können Sie den Privatrechtsweg gehen und einen Rechtsanwalt einschalten. Die Polizei ist nur in akuten Einzelfällen erheblicher Ruhestörung der richtige Ansprechpartner.

Bitte bedenken Sie, dass nicht jede lärmverursachende Handlung eine Ruhestörung ist und dass die Beschwerden über Ruhestörungen von jemandem, der sich ständig beim kleinsten Geräusch beschwert, irgendwann nicht mehr ernst genommen werden.

Die beste Lösung zur Vermeidung von Lärmproblemen in der Nachbarschaft ist ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis und gegenseitige Rücksichtnahme.

Rücksichtnahme und Verständnis sind auch beim „Kinderlärm“ angebracht. Toben und Spielen gehören zum Kindsein dazu und laute Geräusche sind eine entwicklungsnotwendige Ausdrucksform kindlichen Verhaltens. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 28.07.2011 den Kinderlärm privilegiert. In § 22 Abs. 1a BImSchG heißt es: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“