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Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister

Kurzbeschreibung

Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Beschreibung

Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes beschränkt.

Fristen

  • Protokolldaten von automatisierten Abrufen und automatisierten einfachen Melderegisterauskünften werden mindestens 12 Monate gespeichert und spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
  • Wenn Sie aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf bestimmter Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.

 

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 02.06.2026

Verfahrensablauf

Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.

Online Termin im Bürgerbüro nötig

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Online-Verfahren

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Zuständig

Abt. 321 - Bürgerdienste »
Anne Karpf
Bregenzer Straße 12
88131 Lindau (B)

Telefon:08382 918-333
Fax:08382 918-334
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