Freiflächenphotovoltaik
Im Zuge der Energiewende kann davon ausgegangen werden, dass zukünftig vermehrt Anfragen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen im Außenbereich gestellt werden. Für diese ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes nötig.
Die Stadt Lindau verfolgt das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien im Stadtgebiet zu fördern und gleichzeitig Natur, Landschaftsbild, Landwirtschaft und Erholungsfunktion zu schützen.
Zur transparenten und einheitlichen Beurteilung von Anfragen auf Errichtung von Freiflächen Photovoltaikanlagen im Außenbereich wurde am 30. September 2026 vom Stadtrat ein Kriterienkatalog beschlossen.
Dieser dient als Selbstbindungsrichtlinie für den Stadtrat bei der Entscheidung über die Einleitung eine Bebauungsplanverfahrens (§1 Abs.6 Nr.11 Baugesetzbuch (BauGB)). Der Kriterienkatalog begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans, soll aber sicherstellen, dass vergleichbare Vorhaben nach einheitlichen Maßstäben behandelt werden.
Agri-Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen) im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB sind nicht Gegenstand dieses Katalogs, weil diese (wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist) privilegiert sind und kein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. Ebenfalls nicht Gegenstand des Kataloges sind privilegierte Anlagen nach §35 Abs.1 Nr. 8 BauGB. Hierbei handelt es sich um Anlagen zur Nutzung solarer Strahlenenergie auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen mit mindestens zwei Hauptgleisen in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.
