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Lärm und Lärmschutz

Lärm ist im Alltag allgegenwärtig und sorgt oft dort, wo viele Menschen zusammenleben, für Probleme. Von Lärm Betroffene fühlen sich nicht nur durch den Lärm gestört, sondern der menschliche Körper reagiert auf dauerhafte laute Geräusche mit Stressreaktionen wie z.B. Schlafstörungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Aus Sicht der Bevölkerung ist Lärm eines der drängendsten Umweltprobleme.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu:

Lärm - allgemeines

Der Gesetzgeber definiert Lärm als Geräusch, das andere stören, gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen kann.

Lärm ist ein subjektiver Begriff, der nicht messbar ist. Gemessen werden kann nur der Luftschall, also diejenigen Luftdruckschwankungen, die dem atmosphärischen Druck überlagert sind. Ein Geräusch wird dann als Lärm bezeichnet, wenn es als störend empfunden wird. Das Lärmempfinden ist von Mensch zu Mensch unterschiedlich und hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem vom Zeitpunkt, vom Ort oder von der Einstellung des Betroffenen gegenüber dem Verursacher eines speziellen Geräusches.

Abhängig von der Art des Lärms (Verkehrslärm, Gewerbelärm, Sport- und Freizeitlärm, Nachbarschaftslärm) sind unterschiedliche rechtliche Regelwerke anzuwenden und es gibt unterschiedliche Grenz- und Richtwerte für verschiedene Lärmarten. Eine tabellarische Übersicht über die anzuwendenden Vorschriften und die jeweiligen Grenz- und Richtwerte finden Sie auf den Seiten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

Ausführliche Informationen zum Thema Lärm sowie zu den rechtlichen Regelungen bezüglich der oben genannten Lärmarten erhalten Sie im Internetangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU).

Zum Schutz vor unnötigen Störungen durch geräuschintensive Haus- und Gartenarbeiten, Musizieren und Haustiere gilt in Lindau seit dem 29. April 1999 die „Verordnung über der Schutz vor Lärm in der Stadt Lindau (Bodensee)“, zuletzt geändert am 24. Juni 2024.

Lärmbelästigung - Was können Sie tun?

Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Lärmarten, zum Beispiel Verkehrslärm, Gewerbelärm, Freizeitlärm, Baulärm, Nachbarschaftslärm. Abhängig von der Lärmart und der Situation (Bestand oder Planung) sind unterschiedliche Behörden zuständig. So ist z.B. bei Gewerbelärm die Gewerbeaufsicht des Landratsamtes zuständig, bei Gaststättenlärm (beispielsweise Nichteinhaltung der Sperrstunde) das Ordnungsamt der Stadt und bei Lärm durch haustechnische Anlagen der Hauseigentümer. Eine Übersicht über die Zuständigkeiten finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU).

Wenn Sie sich durch Nachbarschaftslärm gestört fühlen, sollten Sie - gegebenenfalls zusammen mit anderen betroffenen Nachbarn - grundsätzlich zuerst versuchen, gemeinsam mit dem Verursacher des Sie störenden Geräusches eine Lösung oder einen Kompromiss zu finden. Sollte dies nicht gelingen und Sie kommen zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung handelt, können Sie den Privatrechtsweg gehen und einen Rechtsanwalt einschalten. Die Polizei ist nur in akuten Einzelfällen erheblicher Ruhestörung der richtige Ansprechpartner.

Bitte bedenken Sie, dass nicht jede lärmverursachende Handlung eine Ruhestörung ist und dass die Beschwerden über Ruhestörungen von jemandem, der sich ständig beim kleinsten Geräusch beschwert, irgendwann nicht mehr ernst genommen werden.

Die beste Lösung zur Vermeidung von Lärmproblemen in der Nachbarschaft ist ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis und gegenseitige Rücksichtnahme.

Rücksichtnahme und Verständnis sind auch beim „Kinderlärm“ angebracht. Toben und Spielen gehören zum Kindsein dazu und laute Geräusche sind eine entwicklungsnotwendige Ausdrucksform kindlichen Verhaltens. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 28.07.2011 den Kinderlärm privilegiert. In § 22 Abs. 1a BImSchG heißt es: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Umgebungslärmrichtlinie

Gemäß der EG-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) muss die Belastung der Bevölkerung durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm sowie in Ballungsräumen durch Industrielärm mittels sogenannter strategischer Lärmkarten erfasst und dokumentiert werden. Die Öffentlichkeit ist über diese zu informieren.

Bei der Lärmkartierung werden Hauptverkehrswege erfasst

  • Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr, dies entspricht einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von mehr als 8.219 Kfz /24h
  • Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 82 Zügen/24h
  • Großflughäfen mit mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr.

Lärmaktionspläne sind in einem zweiten Schritt bei problematischen Lärmsituationen unter der Mitwirkung der Öffentlichkeit aufzustellen.

Aktualisierungen der Lärmkartierung und ggf. der Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre vorgesehen.

Nicht alle Arten von Lärm werden von der Umgebungslärmrichtlinie umfasst. Zu den Lärmarten, die die Umgebungslärmrichtlinie nicht berücksichtigt, zählen zum Beispiel Nachbarschaftslärm oder Lärm am Arbeitsplatz.

Umsetzung in deutsches Recht

Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§§ 47a - 47f BImSchG) am 30.06.2005. Die Anforderungen an die Lärmkarten hat die Bundesregierung durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 16.03.2006 festgelegt.

Zuständig für die Umsetzung sind gemäß Bundesrecht die Kommunen (außer für Schienenverkehr, hier ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig).

Zur Umsetzung in Bayern wurde Art. 8a des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes geändert (Inkrafttreten 01.07.2008). Art. 8a BayImSchG definiert vom Bundesrecht abweichende Zuständigkeiten bei der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie. Die Lärmkartierung für Hauptverkehrsstraßen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Staatsstraßen mit mehr als 3 Millionen Fahrzeugen pro Jahr (also mehr als 8.219 Kfz / 24 h) erfolgt in Bayern durch das Landesamt für Umwelt (LfU) und für die Haupteisenbahnstrecken durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Lärmaktionspläne sind bei Lärmproblemen an Bundesautobahnen und Großflughäfen von der Regierung aufzustellen, an Haupteisenbahnstrecken ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig. Für die Lärmaktionsplanung an Bundes- und Staatsstraßen sind die Gemeinden zuständig.